Sozialversicherungsbeiträge-Rechner 2026

Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 2026 berechnen – mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sowie Beitragsbemessungsgrenzen.

Sozialversicherungsbeiträge 2026 berechnen

Der Rechner zeigt die regulären Beiträge eines sozialversicherungspflichtigen, gesetzlich krankenversicherten Beschäftigungsverhältnisses für 2026. Er trennt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil und begrenzt jede Berechnung auf die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze.

Die vier Versicherungszweige und Beitragssätze

2026 betragen die allgemeinen Beitragssätze 18,6 % für die Rentenversicherung, 2,6 % für die Arbeitslosenversicherung und 3,6 % für die soziale Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden grundsätzlich hälftig getragen. Die gesetzliche Krankenversicherung hat einen allgemeinen Satz von 14,6 %; zusätzlich kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hinzu.

Für eine einheitliche Schätzung verwendet der Rechner beim Zusatzbeitrag den vom BMG bekanntgegebenen Durchschnittssatz von 2,9 %. Daraus ergeben sich für die Krankenversicherung 8,75 % je Seite. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach dem Satz der gewählten Krankenkasse.

  • Rentenversicherung: 9,3 % Arbeitnehmer und 9,3 % Arbeitgeber.
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % Arbeitnehmer und 1,3 % Arbeitgeber.
  • Krankenversicherung: 7,3 % je Seite plus jeweils die Hälfte des Zusatzbeitrags.

Beitragsbemessungsgrenzen anwenden

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 setzt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.812,50 € und in allgemeiner Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.450 €. Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze erhöht den Beitrag dieses Versicherungszweigs nicht.

Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 6.450 € im Monat ist nicht dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze und wird vom Rechner nicht zur Beurteilung eines Versicherungswechsels verwendet.

Pflegeversicherung und Elternschaft

Bei einem Kind beträgt der Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens 1,8 %, der Arbeitgeberanteil ebenfalls 1,8 %. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten selbst; ihr Arbeitnehmeranteil liegt dann bei 2,4 %, während der Arbeitgeberanteil 1,8 % bleibt.

Nicht abgebildet sind die sächsische Sonderregel, die Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren und individuelle Ausnahmen. Wählen Sie „kinderlos“ daher nur als Standardfall für Personen, auf die der Zuschlag zutrifft.